(1) 1Die Agentur für Arbeit kann junge Menschen, die ihre Berufswahl noch nicht abschließend getroffen haben, durch ein Berufsorientierungspraktikum fördern, um sie beim Übergang in eine Berufsausbildung zu unterstützen. 2Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jungen Menschen
- 1.
- die Vollzeitschulpflicht nach den Gesetzen der Länder erfüllt haben,
- 2.
- keine Schule besuchen und
- 3.
- bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend gemeldet sind.
(2) 1Das Berufsorientierungspraktikum kann bei einem oder bei mehreren Arbeitgebern durchgeführt werden. 2Die Dauer des Berufsorientierungspraktikums muss dessen Zweck und Inhalt entsprechen. 3Das Berufsorientierungspraktikum bei dem jeweiligen Arbeitgeber soll
- 1.
- eine Dauer von einer Woche nicht unterschreiten und
- 2.
- eine Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.
(3) 1Die Förderung umfasst im Regelfall die Übernahme der Kosten
- 1.
- für Fahrten zwischen Unterkunft und Praktikumsbetrieb sowie
- 2.
- für Unterkunft, sofern der Praktikumsbetrieb vom Wohnort des jungen Menschen nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
2Für die Höhe der Fahrkosten gilt
§ 63 Absatz 3 entsprechend.
3Für die Unterkunft wird der jeweils geltende Bedarf nach
§ 13 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.
4Hinsichtlich der Übernahme sonstiger Aufwendungen gilt
§ 64 Absatz 1 und 3 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191