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§ 48b - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(1) 1Die Generalzolldirektion legt durch eine Verfahrensanweisung fest, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Rahmenbedingungen Personen, die für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1 des Gesetzes austauschen. 2Weiter legt sie in der Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. 3Im Übrigen gilt § 28.
(2) 1Für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministerium der Finanzen mit weiteren von den Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schließen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. 2Dabei können auch Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.
(3) 1Für die Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zulassen. 2Die Zulassung erfolgt im Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 48b AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48b AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48b AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48 AlkStV Zertifizierter Empfänger (vom 13.02.2023)
... nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 48b , auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt ...
§ 48a AlkStV Zertifizierter Versender (vom 13.02.2023)
... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 48b , auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... Angaben eingefügt: „§ 48a Zertifizierter Versender § 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und ... nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat und 3. an dem Verfahren nach § 48b , auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. ... unter § 50 fällt." 48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g eingefügt: „§ 48a Zertifizierter Versender (1) Wer ... nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat und 2. an dem Verfahren nach § 48b , auch in Verbindung mit § 28, teilnimmt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. ... wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder unter § 50 fällt. § 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und ...
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