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§ 48b - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 48b Feststellungsverfahren
§ 48b wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Ob eine Vereinigung als Arbeitnehmervereinigung vorschlagsberechtigt ist, wird bei Vereinigungen, bei denen nicht eine ununterbrochene Vertretung nach § 48 Abs. 4 vorliegt, vorab festgestellt. 2Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 28. Februar des dem Wahljahr vorhergehenden Jahres beim Wahlausschuss des Versicherungsträgers einzureichen.
(2) 1Der Wahlausschuss kann dem Antragsteller eine Frist zur Ergänzung seines Antrags mit ausschließender Wirkung setzen. 2Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden.
(3) 1Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses können der Antragsteller und die nach § 57 Abs. 2 anfechtungsberechtigten Personen und Vereinigungen innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen. 2Für das Beschwerdeverfahren gilt Absatz 2 entsprechend.
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Zitierungen von § 48b SGB IV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48b SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 48c SGB IV Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
... Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung hat die Wirkung einer Feststellung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 . (2) Der Antrag auf Feststellung ist bis zum 2. Januar des dem Wahljahr ... im Bundesanzeiger Beschwerde einlegen. Für das Beschwerdeverfahren gilt § 48b Abs. 2 entsprechend. Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren ... Wird die Entscheidung des Bundeswahlbeauftragten im Beschwerdeverfahren aufgehoben, gilt § 48b mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Feststellung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ...
§ 57 SGB IV Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
... die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Abs. 3 , § 48c Abs. 3 Satz 1 und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe ...
Zitat in folgenden Normen
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 10 SVWO Wahltag, Wahlankündigung
... Sozialversicherungswahlen und auf die Fristen für Anträge nach den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch hinweisen. Er soll außerdem den Inhalt ...
§ 11 SVWO Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung (vom 18.02.2021)
... In dem Antrag auf Feststellung der Vorschlagsberechtigung nach § 48b Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind dem Wahlausschuß die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die Vorschlagsberechtigung der ... oder dem zuständigen Landeswahlbeauftragten und 4. den sonstigen nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beschwerdeberechtigten Personen und Vereinigungen, die spätestens eine Woche nach der Sitzung ...
§ 13 SVWO Beschwerde im Feststellungsverfahren (vom 18.02.2021)
... Beschwerden nach § 48b Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind, wenn sie sich gegen die Entscheidung des Wahlausschusses eines bundesunmittelbaren ...
§ 14 SVWO Wahlausschreibung (vom 18.02.2021)
... zu beachten sind, 8. die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), 9. die Zusammensetzung der ...
§ 23 SVWO Zulassung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat, 6. die ...
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