Tools:
Update via:
§ 49 - Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-3 Allgemeines Steuerrecht
|
§ 49 Verschollenheit
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.
Anzeige
Zitierungen von § 49 AO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 10 JStG 2009 Änderung der Abgabenordnung
... 19 Abs. 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe § 49 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10" ersetzt. ... a) In Satz 1 wird die Angabe § 49 Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/49_AO.htm