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§ 49 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
§ 49 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
Zitierungen von § 49 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 ATA-OTA-APrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 ...
§ 67 ATA-OTA-APrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 ...
§ 94 ATA-OTA-APrV Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
... in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/49_ATA-OTA-APrV.htm