Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 49 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |

§ 49 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. 2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.



 

Zitierungen von § 49 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 ATA-OTA-APrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49  ...
§ 67 ATA-OTA-APrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21 bis 25 und 49  ...
§ 94 ATA-OTA-APrV Durchführung und Inhalt der Nachprüfung
... in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 12 bis 27 und 49 für die Nachprüfung ...