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§ 49 - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 49 Einziehung
Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,
- 1.
- auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
- 2.
- die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes G. v. 20. November 2015 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 26. November 2015
Frühere Fassungen von § 49 Atomgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2015 | Artikel 1 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 20.11.2015 BGBl. I S. 2053 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 Atomgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden." 5. In § 49 wird die Angabe „§ 46 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter „§ 46 Absatz ...
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