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Artikel 49 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 49 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Gewinnschuldverschreibung im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreitet oder".
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Zitierungen von Artikel 49 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 51 JStG 2024 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 16 wird ...
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