§ 2 Absatz 3 Nummer 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch
Artikel 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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- „1.
- die gewinnunabhängige Mindestverzinsung der Gewinnschuldverschreibung im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung nicht überschreitet oder".
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387