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§ 49 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)
Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 49 Evaluierung
§ 49 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.
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Zitierungen von § 49 FahrlG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 46 FahrlG Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (vom 01.01.2020)
... der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 49 genutzt werden, 3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem ... für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 49 im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt ...
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