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§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 49 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung



(1) 1Das Prüfungsgespräch und der Kurzvortrag werden von der Prüfungskommission bewertet. 2Die Prüfenden schlagen jeweils für Prüfungsgespräch und Kurzvortrag die Bewertung für den von ihr oder ihm im Prüfungsgespräch und Kurzvortrag geprüften Prüfungsstoff vor.

(2) Der Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden bildet die Gesamtbewertung für jeweils das Prüfungsgespräch und den Kurzvortrag.

(3) 1Für die mündliche Prüfung wird eine Rangpunktzahl berechnet. 2In die Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung geht die Bewertung des Prüfungsgesprächs mit 80 Prozent ein und die Bewertung des Kurzvortrags mit 20 Prozent.

(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Rangpunktzahl der mündlichen Prüfung von mindestens 5 erreicht worden ist.

(5) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.

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