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§ 49 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)
§ 49 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. 2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt oder eine vom Prüfungsamt beauftragte Person.
(2) Mit dem Bescheid über die Zulassung teilt das Prüfungsamt oder die vom Prüfungsamt beauftragte Person den Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in den einzelnen Klausuren erzielten Rangpunkte mit.
(3) 1Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung bedarf der Schriftform. 2Er ist nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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