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§ 49 - Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)

Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 21.11.2018; FNA: 754-27-9 Energieversorgung
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§ 49 Sperrung und Entsperrung des Kontos



(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto, wenn

1.
der Kontoinhaber die Sperrung beantragt oder

2.
der begründete Verdacht besteht, dass ein Registerteilnehmer, ein Hauptnutzer oder ein Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat begangen hat oder beabsichtigt.

(2) Die Registerverwaltung soll ein Konto sperren, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass die Sicherheit, die Richtigkeit oder die Zuverlässigkeit des Herkunftsnachweisregisters oder Regionalnachweisregisters gefährdet wird; dies ist in der Regel der Fall, wenn der begründete Verdacht besteht, dass mindestens einer der folgenden Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt worden ist oder gestellt werden könnte:

a)
ein Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen auf das Konto,

b)
ein Antrag auf Übertragung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto oder auf das Konto oder

c)
ein Antrag auf Entwertung von Herkunftsnachweisen oder Regionalnachweisen von dem Konto,

2.
der Kontoinhaber Gebühren oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht gezahlt hat oder

3.
der Registerteilnehmer, der Hauptnutzer oder der Nutzer in Bezug auf Daten, die für die Kontoeröffnung und Kontoführung erforderlich sind, falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat.

(3) 1Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Sperrung. 2Die Sperrung des Kontos hat zur Folge, dass

1.
keine Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise

a)
auf das Konto ausgestellt werden können,

b)
von dem Konto oder auf das Konto übertragen werden können und

c)
entwertet werden können sowie

2.
keine Datenänderungen möglich sind.

3Ein Zugriff auf das Postfach ist während der Sperrung des Kontos weiterhin möglich. 4Die Bestimmungen zur Löschung und zum Verfall von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen bleiben unberührt.

(4) 1Die Sperrung des Kontos ist aufzuheben, wenn der Grund für die Sperrung nicht mehr besteht. 2Die Registerverwaltung unterrichtet den Kontoinhaber über die Entsperrung.





 

Frühere Fassungen von § 49 HkRNDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 15 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1237

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 HkRNDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 HkRNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkRNDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HkRNDV Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister (vom 29.07.2022)
... soll den Antrag ablehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kontos nach § 49 oder für eine Schließung des Kontos nach § 50 ...
§ 8 HkRNDV Registrierung von Dienstleistern und Beauftragung und Bevollmächtigung von Dienstleistern durch den Kontoinhaber (vom 01.01.2021)
... des Dienstleisters aus dem Herkunftsnachweisregister oder dem Regionalnachweisregister nach § 49 erlöschen sämtliche bestehenden Zuordnungen zu ...
§ 12 HkRNDV Voraussetzungen für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen (vom 01.07.2021)
... der Regel gegeben, wenn in der Person des Antragstellers ein Grund für die Kontosperrung nach § 49 oder für den Ausschluss von der Teilnahme am Herkunftsnachweisregister nach § 51 ...
§ 51 HkRNDV Ausschluss von der Teilnahme an den Registern, erneute Teilnahme nach Ausschluss (vom 01.01.2023)
... Authentifizierungsinstrument nichtautorisiert oder missbräuchlich verwendet haben. § 49 Absatz 1 und 4 ist entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 15 EEGAusbGuEnFG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11),". 18. § 49 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Registerverwaltung unterrichtet den ...