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§ 49 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
§ 49 Vergleichswertverfahren für das Erbbaurecht
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Vergleichswertverfahren kann der Wert des Erbbaurechts insbesondere ermittelt werden
- 1.
- aus Vergleichspreisen für veräußerte Erbbaurechte,
- 2.
- ausgehend von dem nach § 50 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaurechts oder
- 3.
- ausgehend vom Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des Satzes 2.
(2) 1Der vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts kann insbesondere ermittelt werden
- 1.
- auf der Grundlage einer statistischen Auswertung einer ausreichenden Anzahl von Vergleichspreisen,
- 2.
- durch Multiplikation des finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtsfaktor oder
- 3.
- durch Multiplikation des Werts des fiktiven Volleigentums mit einem objektspezifisch angepassten Erbbaurechtskoeffizienten.
(3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des Erbbaurechts entspricht nach Maßgabe des § 7 dem vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts.
(4) Der Vergleichswert des Erbbaurechts ergibt sich aus dem marktangepassten vorläufigen Vergleichswert des Erbbaurechts und der Berücksichtigung vorhandener besonderer objektspezifischer Grundstücksmerkmale des Wertermittlungsobjekts.
Zitierungen von § 49 ImmoWertV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoWertV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 ImmoWertV Erbbaurechts- und Erbbaugrundstückskoeffizienten
... vorläufigen Vergleichswerts des Erbbaurechts zum Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 an. Die Erbbaugrundstückskoeffizienten geben das Verhältnis des ...
§ 48 ImmoWertV Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
... zu ermitteln. Der Verkehrswert des Erbbaurechts kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 49 und 50 oder auf andere geeignete Weise ermittelt werden. Der Verkehrswert des ...
§ 50 ImmoWertV Finanzmathematischer Wert des Erbbaurechts
... finanzmathematischen Werts des Erbbaurechts ist der Wert des fiktiven Volleigentums im Sinne des § 49 Absatz 1 Satz 2 . (2) Der finanzmathematische Wert des Erbbaurechts wird ermittelt durch ...
§ 51 ImmoWertV Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
... und des objektspezifisch angepassten Erbbaugrundstückskoeffizienten gilt § 49 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. (3) Der marktangepasste vorläufige Vergleichswert des ...
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