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§ 49 - Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 02.09.2016; FNA: 752-10 Elektrizität und Gas
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§ 49 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) 1Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich von den in Absatz 2 genannten Stellen verarbeitet werden (berechtigte Stellen). 2Eine Verarbeitung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder ist unzulässig.
(2) Zur Verarbeitung dieser Daten sind berechtigt:
- 1.
- Messstellenbetreiber,
- 2.
- Netzbetreiber,
- 3.
- Bilanzkoordinatoren,
- 4.
- Bilanzkreisverantwortliche,
- 5.
- Direktvermarktungsunternehmer nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
- 6.
- Energielieferanten sowie
- 7.
- jede Stelle, die über eine Einwilligung des Anschlussnutzers verfügt, die den Anforderungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genügt.
(3) Die berechtigten Stellen können die Verarbeitung auch von personenbezogenen Daten durch einen Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 durchführen lassen.
(4) Wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruchnahme von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihren Diensten vorliegen, muss die berechtigte Stelle diese dokumentieren und darf die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Entgeltanspruchs ergreifen.
(5) Die Belieferung mit Energie oder der Zugang zu Tarifen darf nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden, die hierfür nicht erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20. November 2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26. November 2019
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Frühere Fassungen von § 49 MsbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.11.2019 | Artikel 90 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 49 MsbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 MsbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MsbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MsbG Begriffsbestimmungen (vom 29.12.2023)
... im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 ...
§ 15 MsbG Mitteilungspflichten beim Übergang
... neue Messstellenbetreiber ist verpflichtet, den nach § 49 berechtigten Stellen, bezogen auf die betroffene Messstelle, unverzüglich mitzuteilen: ...
§ 19 MsbG Allgemeine Anforderungen an Messsysteme; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... befristet, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden. (4) Die nach § 49 berechtigten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur ...
§ 50 MsbG Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten (vom 27.05.2023)
... 12. das Aufklären oder Unterbinden von Leistungserschleichungen nach Maßgabe von § 49 Absatz 4 , 13. die Durchführung eines Mehrwertdienstes oder eines anderen ...
§ 51 MsbG Anforderungen an die Verarbeitung von Daten beim Smart-Meter-Gateway; Rolle des Smart-Meter-Gateway-Administrators (vom 26.11.2019)
... Messsystem oder mit Hilfe des intelligenten Messsystems zu ermöglichen, müssen die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen dem Smart-Meter-Gateway-Administrator vorab die nach § 25 Absatz 3 ...
§ 52 MsbG Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung (vom 27.05.2023)
... Die nach § 49 Absatz 2 berechtigten Stellen haben eine verschlüsselte elektronische Kommunikation von ...
§ 60 MsbG Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung (vom 27.05.2023)
... den §§ 55 bis 59 erhobenen Daten aufzubereiten und im erforderlichen Umfang an die nach § 49 berechtigten Stellen zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer ... Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen. (3) Zur ...
§ 73 MsbG Verfahren bei rechtswidriger Inanspruchnahme (vom 26.11.2019)
... von Messsystemen, intelligenten Messsystemen oder ihrer Dienste vorliegen, muss die nach § 49 berechtigte Stelle diese dokumentieren und den Anschlussnutzer hierüber informieren. ... Maßnahmen nach Satz 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (2) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf für die Verarbeitung der Verkehrsdaten nach Absatz 1 aus dem ... Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 begründen. (3) Die nach § 49 berechtigte Stelle darf aus den nach Absatz 2 ermittelten Verkehrsdaten einen pseudonymisierten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 12 EnWRAnpG 2024 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2 den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 in Verbindung mit § 31 Absatz 1 ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 10 WaStNUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Absatz 2" eingefügt. c) In Nummer 8 wird das Wort ... Messstellenbetreiber ganz oder teilweise, für den Bereich Gas durch berechtigte Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außerhalb des Smart-Meter-Gateways erfolgen." 6. In § 61 ...
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 90 2. DSAnpUG-EU Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt. b) In der Angabe zu § 49 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort ... und -nutzung" durch das Wort „Datenverarbeitung" ersetzt. 8. § 49 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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