1In der Laufbahnprüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,
- 1.
- dass sie das erforderliche Wissen und fachliche Können erworben haben und
- 2.
- dass sie fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
2Die Laufbahnprüfung ist an den Lehrinhalten der Ausbildungsabschnitte auszurichten.