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§ 49 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 49 Bewertung der Klausuren



(1) 1Für jede Klausur hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission zwei im Schwerpunkt der Aufgabenstellung nach § 40 Absatz 1 fachkundige Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen, die die Klausur zu bewerten haben. 2Dabei sollen mindestens zwei Klausuren von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bewertet werden, dem der Prüfling zugeteilt wird. 3Erkrankt ein Mitglied oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission es durch ein anderes Mitglied ersetzen.

(2) 1Jede Klausur ist von den dazu bestimmten Mitgliedern einzeln und unabhängig voneinander mit einer Note und Punktzahl nach § 46 zu bewerten. 2Die Endbewertung für jede Klausur ist der arithmetische Mittelwert aus den beiden Einzelbewertungen, sofern diese nicht um mehr als zwei Punkte voneinander abweichen. 3Bei größeren Abweichungen haben sich die Prüfenden über den Grund ihrer Bewertungen auszutauschen und diese anschließend zu überprüfen. 4Weichen die Einzelbewertungen danach immer noch um mehr als zwei Punkte voneinander ab, so hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission oder ein weiteres von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied der Prüfungskommission die Punktzahl der Endbewertung festzulegen. 5Diese Punktzahl muss im Rahmen der Einzelbewertungen liegen.

(3) Ein Prüfling hat die schriftliche Prüfung bestanden, wenn er

1.
in mindestens zwei Klausuren zumindest die Endbewertung „ausreichend (4,00 Punkte)" erzielt hat und

2.
im Durchschnitt aller Klausuren zumindest 3,50 Punkte erzielt hat.

(4) 1Hat ein Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden, ist er zur mündlichen Prüfung zugelassen. 2Anderenfalls hat er die Prüfung insgesamt nicht bestanden.

(5) Die End- und Einzelbewertungen der Klausuren sind dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung oder im Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich bekanntzugeben.

 
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Zitierungen von § 49 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 PatAnwAPrV Schriftliche Prüfung (vom 01.08.2021)
... Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson 1. hat die ...
§ 52 PatAnwAPrV Niederschrift und Bekanntgabe
... des Prüfungsausschusses, 2. die End- und Einzelbewertungen der Klausuren nach § 49 Absatz 2 , 3. die Gegenstände der mündlichen Prüfung, 4. die End- und ...
§ 54 PatAnwAPrV Erste Wiederholungsprüfung (vom 01.08.2022)
...  (5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die ...
§ 71 PatAnwAPrV Bewertung der Klausuren
... und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5  ...