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§ 49 - Postgesetz (PostG)

§ 49 Nachträgliche Entgeltregulierung



(1) 1Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass nicht genehmigungsbedürftige Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 entsprechen, leitet die Bundesnetzagentur eine Überprüfung der Entgelte ein. 2Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem betroffenen Unternehmen mit.

(2) Zur Überprüfung der Entgelte kann die Bundesnetzagentur gegenüber dem betroffenen Unternehmen anordnen, die in § 51 Absatz 1 genannten Nachweise vorzulegen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur soll innerhalb von vier Monaten nach Einleitung der Überprüfung entscheiden. 2Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass die Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 genügen, erklärt sie die beanstandeten Entgelte für unwirksam. 3Im Einzelfall kann die Bundesnetzagentur Verträge für unwirksam erklären, wenn dies zum Schutz des Wettbewerbs erforderlich ist.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass genehmigte Entgelte nicht den Maßstäben des § 39 oder des § 42 Absatz 1 entsprechen. 2Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 fordert sie das Unternehmen auf, die Entgelte unverzüglich den genannten Maßstäben anzupassen. 3Erfolgt eine Anpassung nach Satz 2 nicht, soll die Bundesnetzagentur gleichzeitig mit einer Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 Entgelte anordnen, die den Maßstäben des § 39 und des § 42 Absatz 1 genügen. 4§ 48 gilt entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen geändert werden und dadurch, ohne dass die als Entgelte festgelegten Beträge geändert werden, für eine bestimmte Leistung ein anderes als das bisher geltende Entgelt zur Anwendung kommt.

(6) 1Auf begründeten Antrag eines Anbieters, der sich durch nicht genehmigungsbedürftige Entgelte eines marktbeherrschenden Unternehmens im Wettbewerb beeinträchtigt sieht, entscheidet die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten, ob sie ein Verfahren der nachträglichen Entgeltregulierung nach Absatz 1 einleitet. 2Dem antragstellenden Anbieter ist das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 mitzuteilen.

 
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Zitierungen von § 49 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PostG Erschwinglichkeit von Universaldienstleistungen
... worden sind. Unterliegen die Entgelte nicht der Entgeltgenehmigungspflicht, ist § 49 entsprechend anzuwenden. (3) Soweit dies aus Gründen des öffentlichen ...
§ 40 PostG Regulierung der Entgelte marktbeherrschender Anbieter von Postdienstleistungen
... erhebt, die nicht unter Absatz 1 fallen, unterliegen der nachträglichen Entgeltkontrolle nach § 49 . (3) Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob das marktbeherrschende Unternehmen nach ...
§ 41 PostG Marktmachtübertragung
... nach § 36 festgelegten Markt den Vorgaben des § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 und den Vorgaben des § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 sowie des § 52 entsprechend unterliegt, ...
§ 50 PostG Entgeltanzeige, Vorlagepflicht
... sind der Bundesnetzagentur unmittelbar nach Vertragsschluss zur Kenntnis zu geben. (4) § 49 bleibt ...
§ 85 PostG Zusammenarbeit mit anderen Behörden
... 3. über den Erlass von Maßnahmen nach § 39 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bis 3 , nach § 51 Absatz 1, 2, 4 und 6 und nach § 52 in den Fällen des § 41 Absatz 1, ...
§ 90 PostG Auskunftsverlangen
... 36 und 37, 7. die Durchführung der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 49 und der Entgeltanzeige nach § 50 sowie von Missbrauchsverfahren nach § 58 und von ...
§ 98 PostG Beschlusskammerentscheidungen
... In den Fällen des § 21 in Verbindung mit § 49 , des § 62, des Kapitels 5 Abschnitt 2 und 3 sowie des Kapitels 6 mit Ausnahme des § 59 ...
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften
... Anordnung nach a) § 22 Absatz 1 Satz 2, b) § 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung ... § 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5 , nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch ...