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§ 49 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 49 Auszählung, Losentscheid



(1) 1Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. 2Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.

(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.

(3) 1Ungültig sind Stimmzettel,

1.
auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet ist,

2.
die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt versehen sind oder

3.
aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt.

2Ungültige Stimmzettel sind von den übrigen Stimmzetteln zu trennen, in einer Liste zu erfassen und mit Nummern zu versehen.

(4) 1Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.

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Zitierungen von § 49 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 SBGWV Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift
... Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und 6. in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids. (3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 ...