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§ 49 - Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)

neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1977; FNA: 860-4-1 Sozialgesetzbuch
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§ 49 Stimmenzahl



(1) Jeder Versicherte hat eine Stimme.

(2) 1Das Stimmrecht eines Wahlberechtigten, der zur Gruppe der Arbeitgeber gehört, bemisst sich nach der Zahl der am Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) bei ihm beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen. 2Er hat bei

0 bis 20 Versicherten eine Stimme,

21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,

51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und

je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von zwanzig Stimmen. 3Für das Stimmrecht des Arbeitgebers bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung ist unerheblich, bei welchem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherten wahlberechtigt sind.

(3) 1Bei den Gemeindeunfallversicherungsverbänden, den gemeinsamen Unfallkassen und den Feuerwehr-Unfallkassen haben Gemeinden eine Stimme je angefangene 1.000 Einwohner, Landkreise eine Stimme je angefangene 10.000 Einwohner, Bezirksverbände und Landschaftsverbände eine Stimme je angefangene 100.000 Einwohner. 2Hierbei ist die letzte vor dem Stichtag für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1) von der für die Statistik zuständigen Landesbehörde veröffentlichte und fortgeschriebene Einwohnerzahl zugrunde zu legen.

(4) Die Satzung kann für Abstufung und Höchstzahl der Stimmen von den Absätzen 2 und 3 Abweichendes bestimmen.





 

Frühere Fassungen von § 49 SGB IV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.03.2006Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
vom 21.02.2006 BGBl. I S. 466

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49 SGB IV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 SGB IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 SGB IV Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl ( § 49 Abs. 2 ) verfügen. (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 33 SVWO Wahlausweise
... durch sie nachgewiesen wird. (2) Arbeitgeber mit mehrfachem Stimmrecht (§ 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) erhalten mehrere Wahlausweise. (3) ...
§ 35 SVWO Ausstellung der Wahlausweise für Arbeitgeber in der Rentenversicherung
... der Wahlausweise zuständig und ist das Stimmrecht des Arbeitgebers gemäß § 49 Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgestuft oder auf eine Höchstzahl begrenzt, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 21.02.2006 BGBl. I S. 466
Berichtigung SGB4NBBer
... Wort „Beiträge" das Wort „zur" einzufügen. 4. In § 49 Abs. 3 Satz 2 ist nach dem Wort „zugrunde" das Wort „zu" einzufügen. ...