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§ 49 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 49
§ 49 wird in 4 Vorschriften zitiert
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel
Zitierungen von § 49 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 132 VwGO
... Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision ...
§ 134 VwGO
... Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( § 49 Nr. 2 ) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der ...
§ 135 VwGO
... das Urteil eines Verwaltungsgerichts ( § 49 Nr. 2 ) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz ...
§ 144 VwGO
... (5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach ...
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