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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 49 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 49 Vollstreckbarkeit der Disziplinarmaßnahmen
§ 49 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine verhängte Disziplinarmaßnahme ist erst dann zu vollstrecken, wenn die Soldatin oder der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. 2Vorher kann auf die Beschwerde nicht verzichtet werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam und vollstreckbar.
Zitierungen von § 49 WDO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 WDO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WDO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 WDO Richterliche Mitwirkung bei der Verhängung von Disziplinararrest und strengem Disziplinararrest
... die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden, so gelten § 37 Absatz 1 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht. (2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt im Antrag auf ... auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann. § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 gelten nicht. Sobald die Richterin oder der Richter erreichbar ist, sind ihr oder ihm ...
§ 58 WDO Vollstreckung im Zusammenhang mit dem Entlassungstag
... den Entlassungstag nicht mehr vollstreckt werden könnte, gelten § 42 Absatz 3 Satz 1 und § 49 Absatz 1 nicht, sofern die Richterin oder der Richter die sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet hat. ...
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