(1) 1Eine verhängte Disziplinarmaßnahme ist erst dann zu vollstrecken, wenn die Soldatin oder der Soldat an dem auf die Verhängung folgenden Tag ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Beschwerde hatte und davon keinen Gebrauch gemacht hat. 2Vorher kann auf die Beschwerde nicht verzichtet werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen, die durch Entscheidung eines Wehrdienstgerichts verhängt sind, werden mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam und vollstreckbar.
G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424