Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 49a - Gerichtskostengesetz (GKG)

neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 360-7 Kostenrecht
| |

§ 49a (aufgehoben)






Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 49a GKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 9 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
vom 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
aktuell vorher 01.07.2007Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 370
aktuellvor 01.07.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 49a GKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49a GKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 1 WEGuaÄndG Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
... höheren als dem gesetzlichen Streitwert, höchstens nach einem gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestimmten Streitwert bemessen. (3) Der ...
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... wird nach der Angabe zu § 49 folgende Angabe eingefügt: „§ 49a Wohnungseigentumssachen". 2. Nach § 49 wird folgender § 49a ... 49a Wohnungseigentumssachen". 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Wohnungseigentumssachen (1) Der ... 2. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Wohnungseigentumssachen (1) Der Streitwert ist auf 50 Prozent des Interesses der ...

Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG)
G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2187
Artikel 9 WEMoG Änderung des Gerichtskostengesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 49 und 49a durch folgende Angabe ersetzt: „§ 49 Beschlussklagen nach dem ... sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen." 3. § 49a wird aufgehoben. 4. Der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird ...