(1)
1Der Verpflichtete hat der Biokraftstoffquotenstelle Nachweise über die Herkunft der Kraftstoffe nach
Anlage 1 im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
§ 37c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorzulegen.
2Der Verpflichtete legt zusätzlich die Kaufverträge über die genaue energetische Menge der Kraftstoffe sowie eine Erklärung des Herstellers über Ort und Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe vor, jeweils differenziert nach Kraftstoffen entsprechend der
Anlage 1.
(2)
1Der Verpflichtete hat durch geeignete Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 oder
§ 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind oder die er nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 an den Letztverbraucher abgegeben hat.
2Der Verpflichtete hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nach
Anlage 1 zu erfassen.
3Auf Grundlage der Aufzeichnungen muss es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich sein, die Grundlagen für die Berechnung der Treibhausgasminderung festzustellen.