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§ 4 - Amateurfunkverordnung (AFuV)
V. v. 15.02.2005 BGBl. I S. 242; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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Geltung ab 19.02.2005; FNA: 9022-2-2 Funkrecht
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§ 4 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte
(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber für das Amateurfunkzeugnis der Klasse A folgende Kenntnisse nachzuweisen:
- 1.
- technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung; Personen- und Sachschutz,
- 2.
- betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren) und
- 3.
- Kenntnisse über nationale Vorschriften und internationale Regelungen und Vereinbarungen.
(2) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse E hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
(3) Für das Amateurfunkzeugnis der Klasse N hat der Bewerber in der fachlichen Prüfung für Funkamateure die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Kenntnisse sowie die in Absatz 1 Nummer 2 und 3 geforderten Kenntnisse nachzuweisen.
(4) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klassen N oder E haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen.
(5) 1Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse N haben für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse E eine Zusatzprüfung abzulegen, in der sie die jeweils zusätzlich erforderlichen Grundzüge der Kenntnisse nach Absatz 1 Nummer 1 nachweisen. 2Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.
(6) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen und zu den Zusatzprüfungen nach Absatz 4, 5 und 7 werden unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen von der Bundesnetzagentur festgelegt und in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.
(7) 1In einer freiwilligen Zusatzprüfung können Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen nachgewiesen werden. 2Die Prüfung ist gebührenpflichtig nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. 3Die Bundesnetzagentur bescheinigt den erfolgreichen Nachweis von praktischen Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen. 4Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung V. v. 27. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 m.W.v. 24. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 4 AFuV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175 |
aktuell vorher | 24.06.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666 |
aktuell vorher | 01.02.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070 |
aktuell vorher | 01.09.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25.08.2006 BGBl. I S. 2070 |
aktuell | vor 01.09.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AFuV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AFuV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFuV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 AFuV Durchführung der Prüfung (vom 24.06.2024)
... Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den nach Absatz 5 festzulegenden ... und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt. (5) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen werden ...
§ 7 AFuV Amateurfunkzeugnisse (vom 24.06.2024)
... bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 ... und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind. ... § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind. (2) Voraussetzung ... bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind. (2) Voraussetzung für die Erteilung eines ... Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die geforderten Kenntnisse nach § 4 Abs. 1 nachgewiesen hat. (3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses ... die Prüfung gemäß § 5 Abs. 2 bestanden und damit die in § 4 Abs. 2 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat. (4) Die Erteilung des Amateurfunkzeugnisses ... Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen ...
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00 1.3 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 46,00 1.4 Durchführung einer ... oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 41,00 1.5 Durchführung einer ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.6 Ausstellung einer ...
Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation (BMDVTKBGebV)
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1
Anlage BMDVTKBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 03.08.2024)
... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175
Artikel 1 3. AFuVÄndV
... Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr." 3. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund ...
Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
Artikel 1 1. AFuVÄndV
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen" ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „die wesentlichen ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ... Prüfung nach § 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „Die Prüfung nach § 4 Abs. 1, 2 und 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz ... a) In Absatz 3 wird die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach ... 4 Satz 3 dieser Verordnung" durch die Angabe „im Besitz einer Bescheinigung nach § 4 Abs. 5 Satz 3 dieser Verordnung" ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz ... oder eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung gemäß § 4 Abs. 3 oder Abs. 5". ...
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256
Artikel 2 1. BMDVTKBGebVÄndV Weitere Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
... einer Erstprüfung für die Klasse N im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 68,00 1.2 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 73,50 1.3 Durchführung einer ... einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 81,00 1.4 Durchführung einer ... einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 42,50 1.4.1 Die Gebühr erhöht sich ... für die Amateurfunkklasse E oder A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 1.5.1 Zusatzprüfung Klasse N nach E ... einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00 1.7 Prüfen und Anerkennen einer ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
Artikel 1 2. AFuVÄndV
... durch das Wort „Bundesnetzagentur" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Bundesnetzagentur. § 4 bleibt unberührt." c) In Absatz 5 wird das Wort ... bei der Festlegung der Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 ... und -anforderungen nach § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden ... § 4 Absatz 1, 2 und 3 sowie bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind." c) Nach ... bei den Zusatzprüfungen nach § 4 Absatz 4 und 5 sowie § 4 Absatz 7 gemäß § 4 Absatz 6 berücksichtigt worden sind." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ... Funkamateure die Prüfung gemäß § 5 Absatz 2 bestanden und damit die in § 4 Absatz 3 geforderten Kenntnisse nachgewiesen hat." 7. § 8 wird wie folgt gefasst: ...
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