§ 4 - Außenwirtschaftsfachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (AWFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 257
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-80 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereich „International Business Management umsetzen"


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Im Prüfungsbereich „International Business Management umsetzen" hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, zu prüfen, ob das Unternehmen geeignet ist, internationale Geschäfte zu tätigen, und eine Unternehmensstrategie zu entwickeln. 2Dabei sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, globalwirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, Marktentwicklungen zu identifizieren, sich auf verändernde Markterfordernisse einzustellen, Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf das Unternehmen zu beurteilen und den Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu fördern. 3Dies umfasst die Fähigkeit, Unternehmensziele und -strategien unter Beachtung wirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Aspekte der Qualitätsoptimierung und der Nachhaltigkeit umzusetzen, zu evaluieren und zu kommunizieren. 4Des Weiteren soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Strategien zur Stärkung der globalen Marktposition des Unternehmens zu entwickeln und unter Anwendung des Projektmanagements die Umsetzung der Strategien vorzubereiten. 5Hierfür sollen unternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden. 6In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Unterstützen internationalen von Entwicklung der Markteintritts- und Wertschöpfungsstrategien vor dem Hintergrund einer globalen Wirtschaft,

2.
Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichs und Entwickeln von Vorschlägen zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,

3.
Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie Entwickeln von daraus resultierenden Markt- und Wachstumschancen,

4.
Erarbeiten, Umsetzen und Auswerten von länderspezifischen Marketingkonzepten,

5.
Berücksichtigen von Aspekten des interkulturellen Managements,

6.
Berücksichtigen der Leitlinien der Geschäftsethik, der Governance und der Nachhaltigkeit.

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Zitierungen von § 4 AWFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AWFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AWFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 7 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 3 AWFachwBAProFV Inhalt und Gliederung der Prüfung
... Prüfungsbereiche: 1. „International Business Management umsetzen" nach § 4 , 2. „Risk Management und Change Management sicherstellen" nach § 5, ...


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