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§ 4 - AZRG-Durchführungsverordnung (AZRG-DV)
V. v. 17.05.1995 BGBl. I S. 695; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 25.05.1995; FNA: 26-8-1 Ausländerrecht
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§ 4 Allgemeine Regelungen
(1) Die öffentlichen Stellen, die nach dem AZR-Gesetz verpflichtet oder berechtigt sind, an die Registerbehörde Daten zu übermitteln, die im Register zu speichern sind, ergeben sich aus Spalte C der Abschnitte I und II der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) 1Maßgeblich für die Datenübermittlung ist der Zeitpunkt, in dem einer der Anlässe nach § 2 oder § 28 des AZR-Gesetzes oder eine Entscheidung zu einem der Anlässe nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 4 Nummer 7 oder § 29 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-Gesetzes vorliegt. 2Einzelheiten zum Zeitpunkt ergeben sich aus Spalte B der Abschnitte I bis III der Anlage zu dieser Verordnung. 3Die zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen haben die Daten unverzüglich zu übermitteln. 4Bei mehreren Anlässen oder Entscheidungen können die Daten in einer Übermittlung zusammengefaßt werden, wenn dadurch keine wesentliche Verzögerung eintritt.
(3) 1Die Datenübermittlung an die Registerbehörde darf im Wege der Direkteingabe erfolgen. 2Sofern eine Zulassung der übermittelnden Stelle nach § 22 nicht möglich ist, darf die Übermittlung auch elektronisch oder schriftlich erfolgen. 3Die Übermittlung muss nach dem Stand der Technik abgesichert werden. 4Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die Übermittlung den in den Technischen Richtlinien (TR) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik niedergelegten Anforderungen entspricht.
(4) 1Die Registerbehörde legt das Verfahren und die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen im Benehmen mit den beteiligten Stellen fest. 2Sie hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß nur die Daten gespeichert werden, zu deren Übermittlung die jeweilige Stelle verpflichtet oder berechtigt ist.
(5) 1Die Stellen, die zur Datenübermittlung im Wege der Direkteingabe berechtigt sind, haben die zur Datensicherung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die unbefugte Eingabe von Daten zu verhindern. 2Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der berechtigten Stellen und der getroffenen Maßnahmen.
(6) 1Erfolgt die Datenübermittlung elektronisch oder schriftlich, hat die Registerbehörde die Unterlagen bis zur Speicherung der Daten im Register durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 2Nach der Speicherung der Daten sind die Unterlagen zu vernichten.
(7) 1Für die Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Registerbehörde wird das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 2Für die Datenübermittlung durch Ausländerbehörden und andere öffentliche Stellen an die Registerbehörde wird das Datenaustauschformat „XAusländer" in der im Bundesanzeiger bekannt gemachten gültigen Fassung verwendet. 3Die Bekanntmachung erfolgt für das Datenaustauschformat „XAusländer" durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und für das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport durch die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT). 4Ein vom OSCI-Transport abweichendes Übermittlungsprotokoll kann eingesetzt werden, soweit dies hinsichtlich der Datensicherheit und des Datenschutzes ein entsprechendes Niveau aufweist. 5Die Gleichwertigkeit ist durch die verantwortliche Stelle zu dokumentieren. 6Die Möglichkeiten zur sicheren Verschlüsselung und Signatur sind bei der Übertragung zu nutzen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 4 AZRG-DV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 09.07.2021 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 168 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 09.08.2019 | Artikel 2 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131 |
aktuell vorher | 01.05.2016 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung vom 18.12.2015 BGBl. I S. 2467 |
aktuell vorher | 05.02.2016 | Artikel 4 Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 02.02.2016 BGBl. I S. 130 |
aktuell vorher | 05.12.2014 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung vom 27.11.2014 BGBl. I S. 1827 |
aktuell | vor 05.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AZRG-DV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AZRG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AZRG-DV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AZRG-DV Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 14.09.2019)
... § 8 Absatz 3 angibt, zu dem die Daten übermittelt werden dürfen. (5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an öffentliche ...
Zitat in folgenden Normen
Terrorismusbekämpfungsgesetz
G. v. 09.01.2002 BGBl. I S. 361, 3142; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2
Artikel 16 TerrorBekämpfG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... und die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3. 2. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 29 Abs. 3 Nr. 6 des AZR-Gesetzes" durch die Angabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 4 DatAustVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" ...
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 168 11. ZustAnpV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... In § 4 Absatz 7 Satz 3 , § 10 Absatz 1 Satz 5, § 13 Absatz 1 Satz 4 und § 20 Absatz 2 Satz 2 der ...
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021)
... des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verantwortlich." 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 6" durch die Wörter „§ 29 Absatz ...
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Artikel 2 AufenthVuAZRGDVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 01.05.2016)
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Für die Datenübermittlung ... 2. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) § 4 Absatz 7 gilt für die Datenübermittlung durch die Registerbehörde an die ...
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
Artikel 1 AZRG-DVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten." 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 7" durch die Wörter „§ 3 ...
Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 2 2. DAVG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... Juli 2019 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ...
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