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4. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
4. Während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien
(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes)
(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unternehmens, der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder der Organisation mitzuteilen.
(2) 1Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit Einkünfte verbunden sind. 2Ist dies der Fall, gilt für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus der Tätigkeit Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen. 3Ist dies nicht der Fall oder haben die Einkünfte lediglich den Charakter einer Aufwandsentschädigung, die deutlich unter der für derartige Tätigkeiten üblichen Vergütung liegt sowie einen Betrag von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet, kann die Tätigkeit auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages mit dem Zusatz „ehrenamtlich" veröffentlicht werden. 4Bei Tätigkeiten als Mitglied der in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Gremien von Unternehmen setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich" außerdem voraus, dass das Unternehmen fremdnützig ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesellschaft handelt.
(3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit der Aufnahme der Tätigkeit.
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