(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 2.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 3.
- Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
- 4.
- Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 5.
- Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
- 6.
- Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
- 7.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
- Betreiben von technischen Systemen,
- 9.
- nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen,
- 10.
- nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Regenwasserbewirtschaftungssystemen,
- 11.
- nachhaltiges Betreiben und Unterhalten von Abwasseranlagen,
- 12.
- Behandeln und Verwerten von Klärschlamm, Wertstoffen und Abfällen aus Abwasseranlagen,
- 13.
- nachhaltiges Gewinnen von Energie und effizientes Steuern des Einsatzes von Energie,
- 14.
- Durchführen der Probenahme, Untersuchen und Beurteilen von Abwasser, Schlamm und Gasen sowie Einleiten von Maßnahmen,
- 15.
- Durchführen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen sowie
- 16.
- Bedienen und Instandhalten elektrischer Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
- 6.
- Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.