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§ 4 - Alkoholsteuerverordnung (AlkStV)
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.2018; FNA: 612-22-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
(1) Ein Steuerlager umfasst
- 1.
- die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zur Gewinnung, zur Herstellung, zur Reinigung, zur Vergällung, zur Be- oder Verarbeitung, zum Um- und Abfüllen sowie zum verkaufsfertigen Herrichten und zur Lagerung von Alkoholerzeugnissen befinden,
- 2.
- die Lagerorte für Roh- und Ausgangsstoffe sowie für Vergällungsmittel, Halb- und Fertigerzeugnisse,
- 3.
- die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum Instandhalten des Betriebs und die Verwaltung sowie
- 4.
- diejenigen Räume, Flächen und ortsfesten Transportanlagen, die die Räume der Nummern 1 bis 3 miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit diese für betriebliche Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
- 1.
- hergestellt, gereinigt, vergällt, be- oder verarbeitet, um- und abgefüllt, verkaufsfertig hergerichtet und gelagert werden oder
- 2.
- zeitlich unbegrenzt von Herstellern, Großhändlern oder Inhabern von gewerblichen Lagerbetrieben gelagert, verkaufsfertig hergerichtet und anderen zugelassenen Lagerbehandlungen unterzogen werden.
(3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann.
(4) 1Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. 2Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. 3Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. 4Das Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.
(5) 1Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. 2Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. 3Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das Hauptzollamt benachrichtigen.
(6) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass
- 1.
- einzelne Räume und Flächen des Unternehmens nicht in das Steuerlager einbezogen werden,
- 2.
- einzelne Räume und Flächen als nur vorübergehend zum Steuerlager gehörend behandelt werden.
Text in der Fassung des Artikels 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 1. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 4 AlkStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 (20.08.2021) | Artikel 5 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 AlkStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AlkStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AlkStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AlkStV Zwangsanfall (vom 01.07.2021)
... Zwangsanfall ist im Anschluss an seine Entstehung zu vernichten. Die §§ 4 bis 11 Absatz 1 und die §§ 12 bis 13 sind insoweit nicht anzuwenden. (2) ...
§ 20 AlkStV Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei (vom 01.07.2021)
... Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen. (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend. (5) Sollen Teile der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 5 7. VerbrStÄndV Änderung der Alkoholsteuerverordnung (vom 09.11.2022)
... die Unternehmen oder Personen erstmals steuerlich in Erscheinung treten." 4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 5. § 5 wird wie ...
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