Die Service-Center sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach
§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 16 des Altersgeldgesetzes oder nach
§ 110 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit
§ 2 Absatz 3 Satz 1 und
§ 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes, insbesondere für die Erstattung und Geltendmachung von Versorgungslasten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 10 AltGZustAnO Örtliche Zuständigkeit ... Für die Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 ist, vorbehaltlich des Absatzes 2, das Service-Center Dresden zuständig. (2) ... Dresden zuständig. (2) Für die nach den §§ 2 bis 4 den Service-Centern übertragenen Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung ist ...