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§ 4 - Ausgangsstoffgesetz (AusgStG)
Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2678 (Nr. 59)
Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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Geltung ab 01.02.2021; FNA: 7134-4 Sprengstoffe
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§ 4 Datenverarbeitung durch die Kontaktstellen
1Die Kontaktstellen dürfen in den Meldungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1148 enthaltene personenbezogene Daten speichern, mit automatisiert geführten Dateien abgleichen, in sonstiger Weise verarbeiten und an andere in- oder ausländische Gefahrenabwehrbehörden übermitteln, soweit dies
- 1.
- zur Verhinderung der Verwendung von Ausgangsstoffen für die unerlaubte Herstellung von Explosivstoffen oder
- 2.
- zur Verhütung von Straftaten unter Verwendung von Ausgangstoffen für Explosivstoffe
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