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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2024 aufgehoben
§ 4 - Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BG-V)
V. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1812 (Nr. 38)
Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; abweichend siehe § 10; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 26.10.2022 bis 26.10.2024; abweichend siehe § 10; FNA: 753-13-7 Wasserwirtschaft
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§ 4 Wesentliche Änderung bestehender Lageranlagen
1Eine im Sinne des § 1 Absatz 2 bereits bestehende Lageranlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen darf über die Ausnahmen in § 41 Absatz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hinaus ohne Eignungsfeststellung wesentlich geändert werden, wenn ein Sachverständigengutachten bescheinigt, dass diese Anlage für den Brennstoff geeignet ist, und wenn
- 1.
- die Lageranlage im Rahmen der letzten Prüfung als mangelfrei eingestuft worden ist,
- 2.
- die im Rahmen der letzten Prüfung festgestellten Mängel als geringfügig eingestuft worden sind oder
- 3.
- für die Anlage seit der letzten wiederkehrenden Prüfung im Rahmen einer Nachprüfung die erfolgreiche Beseitigung aller festgestellten erheblichen oder gefährlichen Mängel gemäß § 48 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bestätigt worden ist.
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