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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:
- 1.
- Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,
- 2.
- Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,
- 3.
- Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und
- 4.
- Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).
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Zitierungen von § 4 BMELBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMELBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BMELBGebV Übergangsvorschrift (vom 28.06.2024)
... anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 ...
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