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§ 4 - Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)

V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 202-5-11 Verwaltungsgebühren
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§ 4 Entstehung der Gebührenschuld bei Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes, die Sortenzulassung, die Verlängerung der Sortenzulassung und die Eintragung eines weiteren Züchters



Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags beim Bundessortenamt bei folgenden Entscheidungen:

1.
Entscheidungen über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 des Sortenschutzgesetzes,

2.
Entscheidungen über die Sortenzulassung nach § 42 des Saatgutverkehrsgesetzes,

3.
Entscheidungen über die Verlängerung der Sortenzulassung nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes und

4.
Entscheidungen über die Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes (Nummern 101, 201, 221 und 231 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage).

 
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Zitierungen von § 4 BMELBGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BMELBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELBGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BMELBGebV Übergangsvorschrift (vom 28.06.2024)
... anzuwenden. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in den Fällen der §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, bei denen die jeweilige Gebührenschuld vor dem 1. Oktober 2021 ...