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§ 4 - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung überwiegend ab 01.04.2012; FNA: 806-23 Berufliche Bildung
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Geltung überwiegend ab 01.04.2012; FNA: 806-23 Berufliche Bildung
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§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
- 1.
- der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis belegt und
- 2.
- zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung liegen vor, sofern
- 1.
- sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende inländische Ausbildungsnachweis bezieht,
- 2.
- die nach Nummer 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
- 3.
- die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2572 m.W.v. 18. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 4 BQFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.01.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2572 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 BQFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BQFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BQFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BQFG Form der Entscheidung (vom 05.04.2017)
... Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. (2) Ist der Antrag abzulehnen, ... weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der ...
§ 14 BQFG Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
... (3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach den § 4 oder 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absätzen 1 und 2 vorgesehenen ...
§ 14a BQFG Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes (vom 01.01.2021)
... Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede ... Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 3 FachKrEG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
... Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, ... Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch ...
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2572
Artikel 1 BQFGuaÄndG Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Nummer 3 und § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird jeweils nach dem Wort ...
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