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§ 4 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 4 Kreditaufnahme des Bundes
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch
- 1.
- Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,
- 2.
- Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,
- 3.
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
- 4.
- Bankkredite oder
- 5.
- sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.
(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.
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Zitierungen von § 4 BSchuWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSchuWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 BSchuWG Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens (vom 28.05.2024)
... 1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege; 2. Verwaltung der ...
§ 5 BSchuWG Bundesschuldbuch
... nach Maßgabe des § 7, 3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4 , soweit hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über die Einrichtung dieser ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k eingefügt: „§ 4a ...
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