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§ 4 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 4 Kreditaufnahme des Bundes



(1) Die Aufnahme von Krediten durch den Bund und seine Sondervermögen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes durch

1.
Ausgabe von Schuldverschreibungen, insbesondere durch Begebung von Schuldbuchforderungen,

2.
Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3.
Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

4.
Bankkredite oder

5.
sonstige an den Finanzmärkten übliche Finanzierungsinstrumente.

(2) Im Rahmen des jeweiligen Haushaltsgesetzes können an den Finanzmärkten eingeführte derivative Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden.

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Zitierungen von § 4 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BSchuWG Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens (vom 28.05.2024)
... 1. Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege; 2. Verwaltung der ...
§ 5 BSchuWG Bundesschuldbuch
... nach Maßgabe des § 7, 3. sonstige Verbindlichkeiten im Sinne des § 4 , soweit hierfür Abteilungen eingerichtet worden sind; über die Einrichtung dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1914
Artikel 1 BSchuWGÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k eingefügt: „§ 4a ...