(1) 1In den Gebäuden des Deutschen Bundestages sind Ruhe und Ordnung zu wahren, die Würde des Hauses zu achten und auf die Arbeit im Haus Rücksicht zu nehmen. 2Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Deutschen Bundestages, seiner Gremien, Organe und Einrichtungen zu stören.
(2) 1Es ist nicht gestattet, Spruchbänder oder Transparente zu entfalten, Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei denn, es ist zur Verteilung zugelassen. 2Das Anbringen von Aushängen, insbesondere von Plakaten, Postern, Schildern und Aufklebern an Türen, Wänden oder Fenstern in den allgemein zugänglichen Gebäuden des Deutschen Bundestages sowie an Fenstern und Fassaden dieser Gebäude, die von außen sichtbar sind, ist ausnahmslos nicht gestattet. 3Das Recht der im Deutschen Bundestag gebildeten Fraktionen zur Öffentlichkeitsarbeit bleibt davon unberührt, soweit eine Anbringung unmittelbar an der Bausubstanz, beispielsweise an Türen, Wänden oder Fenstern, unterbleibt.
(3) 1Die Werbung für oder der Vertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen sowie die Veranstaltung von Sammlungen sind in den Gebäuden des Deutschen Bundestages untersagt. 2Dies gilt nicht für den Vertrieb von Waren in den Pachtbetrieben, aus Automaten, deren Aufstellung genehmigt wurde, sowie für den durch die zuständigen Stellen in Auftrag gegebenen Vertrieb aus Anlass internationaler Konferenzen.
(4)
1Das Mitbringen von Waffen, Munition, Sprengstoffen, explosionsgefährlichen Stoffen und gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Gegenständen, die dazu geeignet sind, für Handlungen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 verwendet zu werden, ist grundsätzlich nicht gestattet.
2Näheres bestimmen ergänzende Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß
§ 10 Absatz 2.
(5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren - ausgenommen Blindenführhunde, staatlich anerkannte Assistenzhunde nach
§ 12e Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und Diensthunde, die im Auftrag der Polizei beim Deutschen Bundestag eingesetzt werden - ist nicht gestattet.
(6)
1Im Unterirdischen Erschließungssystem, in den Parkdecks und auf den sonstigen Verkehrsflächen finden die Bestimmungen der
Straßenverkehrs-Ordnung (
StVO) entsprechende Anwendung.
2Ge- und Verbotsschilder sind zu beachten.
3Parken ist nur im Rahmen der erteilten Berechtigung gestattet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
B. v. 18.10.2018 BGBl. I S. 2246