Das
Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021" durch die Angabe „1. April 2022" ersetzt.
- bbb)
- In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „1,8 Prozent" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021" durch die Angabe „1. April 2022" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „1,8 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 2 wird die Angabe „0,96 Prozent" durch die Angabe „1,44 Prozent" ersetzt.
- 2.
- Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423