Artikel 4 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)

Artikel 4 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes


Artikel 4 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2022 BBesG § 14, Anlage IV, Anlage V, Anlage VI, Anlage VIII, Anlage IX

Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021" durch die Angabe „1. April 2022" ersetzt.

bbb)
In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „1,8 Prozent" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „1. April 2021" durch die Angabe „1. April 2022" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „1,2 Prozent" durch die Angabe „1,8 Prozent" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird die Angabe „0,96 Prozent" durch die Angabe „1,44 Prozent" ersetzt.

2.
Die Anlagen IV, V, VI, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 6 bis 10 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 4 BBVAnpÄndG 2021/2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... 2022 in Kraft. (5) Artikel 13 tritt am 1. März 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4 , 6, 9, 14 und 16 treten am 1. April 2022 in Kraft. (7) Artikel 7 tritt am Tag nach der ...
Anhang 6 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anhang 7 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anhang 8 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anhang 9 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
Anhang 10 BBVAnpÄndG 2021/2022 (zu Artikel 4 Nummer 2)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 72 SVReformG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Soldaten, die eine ...


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