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§ 4 - Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung (BinSchArbZV)
§ 4 Arbeitszeit
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin abweichend von den §§ 3, 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes länger als acht Stunden täglich beschäftigen, wenn die Arbeitszeit in jedem Zeitraum von zwölf Monaten (Bezugszeitraum) eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht überschreitet. 2Für Arbeitsverhältnisse, deren Dauer kürzer ist als der Bezugszeitraum, hat der Arbeitszeitausgleich auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden innerhalb des Beschäftigungszeitraums zu erfolgen. 3Bei der Berechnung des Durchschnitts bleiben die gewährten Zeiten des bezahlten Jahresurlaubs, die gesetzlichen Feiertage sowie die Krankheitszeiten unberücksichtigt.
(2) 1Wird die tägliche Arbeitszeit nach Absatz 1 verlängert, darf die Arbeitszeit
- 1.
- 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und
- 2.
- 84 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
(3) Die Arbeitszeit während der Nachtzeit darf abweichend von § 6 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes 42 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.
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Zitierungen von § 4 BinSchArbZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BinSchArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchArbZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BinSchArbZV Arbeits- und Ruhetage
... die verlängerte oder getauschte Periode von Arbeitstagen innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 ausgeglichen wird. (5) Anteilige Ruhetage werden bei der Berechnung der Mindestanzahl ...
§ 8 BinSchArbZV Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
... restlichen Ruhetage sind entsprechend einer Vereinbarung innerhalb des Bezugszeitraums nach § 4 Absatz 1 zu gewähren. Die Vereinbarung ist in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines ...
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