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§ 4 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
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§ 4 Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter



(1) 1Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. 2In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. 3Gehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in unvermischter Form die Gesundheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der Naturhaushalt gefährdet werden können.

(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen aufbringen.

(3) 1Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 nicht überschritten werden:

Blei150
Cadmium1,5
Chrom100
Kupfer100
Nickel50
Quecksilber1
Zink400.


2Bei Aufbringung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 dürfen folgende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht überschritten werden:

Blei100
Cadmium1
Chrom70
Kupfer70
Nickel35
Quecksilber0,7
Zink300.


3Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten als eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten Untersuchungen nicht überschritten wird und kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom Hundert überschreitet. 4Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Überschreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1 mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber zulassen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

(4) 1Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von mehr als 1 Millimeter darf folgende Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:

1.
plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hundert und

2.
sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Metalle und plastisch nicht verformbare Kunststoffe zusammen 0,4 vom Hundert.

2Der Anteil an Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Millimetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials, nicht überschreiten.

(5) 1Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2.000 Tonnen Frischmasse im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle durchführen zu lassen auf

1.
die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie

2.
den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der organischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrückstand und den Anteil an Fremdstoffen und Steinen.

2Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle erst ab einer Menge von mehr als 2.000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht oder kaum verändert. 3Die zuständige Behörde kann bei sich erheblich verändernder Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von weniger als 2.000 Tonnen durchgeführt werden. 4Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der behandelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei Monaten durchzuführen.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als 24.000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit sind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen. 2Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) 1Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zusätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Schwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anforderungen nicht eingehalten werden. 2Werden nach den Ergebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 3Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. 4Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung der Materialien untersagt. 5Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(8) 1Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien oder die behandelten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materialien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 bestehen. 2Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen festgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. 3Die zuständige Behörde entscheidet über das weitere Vorgehen. 4Bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behandlung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien untersagt.

(9) 1Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von der zuständigen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durchzuführen. 2Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. 3Die Untersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewahren. 4Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioabfälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von der untersuchenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

(10) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuell vorher 16.11.2010Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
aktuellvor 16.11.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3c BioAbfV Schadstoff- und Fremdstoffminimierung (vom 01.05.2023)
... Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von ...
§ 5 BioAbfV Anforderungen an Gemische (vom 01.05.2012)
... Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an ... bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien ... anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Gemischhersteller darf Gemische ... 2 bis 4 abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der ... aufbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den ... der Anteil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen des Gemisches je angefangener 2.000 ... genannten unvermischten Materialien zusätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 genannten Schwermetalle durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte ... zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht eingehalten werden. § 4 Abs. 7 Satz 2 bis 5 und Abs. 9 gilt ... daß die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nicht eingehalten werden. § 4 Abs. 7 Satz 2 bis 5 und Abs. 9 gilt entsprechend. (4) Der Gemischhersteller ... Materialien oder die Gemische nach Absatz 2 Untersuchungen auf andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn insbesondere nach Art, ... Herkunft Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 bestehen. § 4 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und Abs. 9 gilt entsprechend. ... Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 bestehen. § 4 Abs. 8 Satz 2 bis 4 und Abs. 9 gilt entsprechend. (5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in ...
§ 5a BioAbfV Rückstellprobe (vom 01.05.2023)
... kann den Bioabfallbehandler und den Gemischhersteller verpflichten, zur Überwachung der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte eine Rückstellprobe aus den behandelten und unbehandelten ... gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für ... für die in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien. Die Probenahme hat nach § 4 Absatz 9 zu erfolgen. (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Verpflichteten haben die ... zuständige Behörde kann die Untersuchung der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. ... der Rückstellprobe auf die in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Inhaltsstoffe nach § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anhang 3 anordnen. Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die ... einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1 , gilt § 3 Absatz 8a und 8b ...
§ 6 BioAbfV Beschränkungen und Verbote der Aufbringung (vom 01.05.2023)
... kann bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten ... § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die ... landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des ... kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten ... § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei ... zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des ... mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf andere Schadstoffe ... Abs. 2 Verpflichteten die Durchführung von Untersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des § 4 Abs. 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die ...
§ 9 BioAbfV Bodenuntersuchungen (vom 01.05.2023)
... Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf Schwermetalle nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und auf den pH-Wert durchzuführen. Die Bodenuntersuchungsergebnisse sind ...
§ 9a BioAbfV Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen (vom 01.05.2023)
... verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4 , über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über ... und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere Unterlagen ...
§ 10 BioAbfV Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen (vom 01.05.2023)
... behandelter oder unbehandelter Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4 . (2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der ... oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ... oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ... Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der ... Fremdstoffanteile und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die Freistellungen können jederzeit widerrufen werden. ... Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2, 2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten gemäß § 11 ...
§ 11 BioAbfV Nachweispflichten (vom 01.05.2023)
... § 3 Absatz 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, 6. gemessene ... Glühverlust, Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei ... oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind, 7. Untersuchungsstellen und ... der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4, 8. höchstzulässige ... Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 ... und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 ... Behörde kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom ...
§ 13 BioAbfV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2023)
... oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 5 oder § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz ... 2 einen dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 10. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 11. ... 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Absatz 4, b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder c) § 4 Absatz 9 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz ... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, ...
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die Materialien ...
Anhang 3 BioAbfV (zu § 2a Absatz 7, § 4 Absatz 9) Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) (vom 01.05.2023)
... der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiterverwendet werden. Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zustand der ... zugelassen. Sind bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar, so ist dies im Lieferschein zu ... an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 ... (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an Steinen > 10 Millimeter ( § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
Artikel 2 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598, 2716
§ 7 BBodSchV Zusätzliche Anforderungen an das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht
... die stofflichen Qualitätsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 3a Satz 2 und § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Bioabfallverordnung sowie nach § 8 Absatz 1, ...

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1735; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
§ 23 TierNebV Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten (vom 01.05.2012)
... oder gärtnerisch genutzte Böden ausgebracht werden, gelten die §§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie § 8 der Bioabfallverordnung entsprechend. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... Kontrollwerte für Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbesondere eine Vermeidung von ... eine Vermeidung von Kunststoff als Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben." 6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurchgang von ... gemäß § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3 und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind." cc) In dem neuen Satz 3 werden die ... einer Untersuchungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 Satz 1 , gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend." 8. In § 6 wird nach Absatz 1 ... kann bis zu 120 Tonnen je Hektar innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten ... § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus ... zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Beeinträchtigungen des ... wie folgt gefasst: „b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,". bb) In Nummer 8 ... Absatz 7 Satz 5" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „ § 4 Absatz 9 Satz 4" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz ... 1 (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8 , § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 ... zur Aufbereitung nach § 2a, zur Behandlung nach den §§ 3 und 4 oder zur Gemischherstellung nach § 5 ist nicht zulässig. Die ... an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a ... (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter und an Steinen > 10 Millimeter ( § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 ) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, ... b wie folgt gefasst: „b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,".  ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... die an Betriebe oder Betriebsbereiche mit Nutztierhaltung angrenzen." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... Art, Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden kann, dass sie die Anforderungen nach § 4 Absatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an ... bei denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen als den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien dürfen ... Gehalte an anderen als von der Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach ... Sätze 2 bis 4 abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der ... aufbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den ... bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6 gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen des Gemisches je angefangener 2.000 ... 4 Satz 1 wird das Wort „weitere" durch die Wörter „andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten" ersetzt und werden nach den Wörtern „Gehalte an diesen ... „Gehalte an diesen Schadstoffen" die Wörter „im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3" eingefügt. c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ... bis zu 30 Tonnen je Hektar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz ... § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die ... landwirtschaftlichen Fachbehörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und ... dass Untersuchungsergebnisse über Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über ... und Fremdstoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhaltsstoffe sowie weitere ... behandelter oder unbehandelter Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3 und 4. (2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen ... oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ... oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ... Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchungen entsprechend der ... sowie die Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die Freistellungen können jederzeit widerrufen ... Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2, 2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8 und 9 sowie 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten ... nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, 6. gemessene ... Trockenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn ... oder biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht durchführbar sind, 7. ... Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4, 8. ... Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im ... Gemischhersteller von der Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren ... kann die Vorlage der Untersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise ... 1 und Satz 2 oder Absatz 4, b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 ... oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ... dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 8. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,  ... 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 9. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ... „Anhang 1 (zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz ... werden nach den Wörtern „Anhang 3" die Wörter „(zu § 4 Absatz 9)" eingefügt. b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 BioAbfVuaÄndV Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... ersetzt. 5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4 , 5 und 6 Absatz 1 der Bioabfallverordnung" durch die Wörter „§§ 4 und 5, ...
Artikel 4 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... dort genannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,  ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 3 AbfKlärVNOV Folgeänderungen

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1504
Artikel 3 DL-RLUmwUV Änderung der Bioabfallverordnung