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§ 4 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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§ 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
§ 4 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:
- 1.
- bewaldete Flächen,
- 2.
- Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
- 3.
- Naturschutzzwecken dienende Flächen.
(3) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen. 2Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:
- 1.
- Feuchtgebiete oder
- 2.
- kontinuierlich bewaldete Gebiete.
(4) 1Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.
(5) 1Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwachungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. 2Informationen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12 bis 17 zu melden.
(6) 1Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2 bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. 2Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nachweislich nicht zuwiderlaufen.
Zitierungen von § 4 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 Biokraft-NachV Anerkennung von Biokraftstoffen
... Biokraftstoffe eingesetzte a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforderungen nach § 4 erfüllt oder b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforderungen nach § 5 ... Vorgaben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. (2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für ...
§ 8 Biokraft-NachV Anerkannte Nachweise
... Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 9 oder ...
§ 9 Biokraft-NachV Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
... der Biomasse gültig waren, b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und c) die ...
§ 10 Biokraft-NachV Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
... sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 , § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Satz 1 dienen, über die ...
§ 12 Biokraft-NachV Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
... die Biokraftstoffe, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, b) die Bestätigung des Energiegehalts der Biokraftstoffe in ...
§ 19 Biokraft-NachV Ausstellung von Zertifikaten
... haben, Folgendes zu dokumentieren: a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse ...
§ 33 Biokraft-NachV Kontrolle des Anbaus
... Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ...
§ 34 Biokraft-NachV Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
... Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ...
Zitat in folgenden Normen
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
§ 8 EBeV 2030 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
... der §§ 4 bis 6 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder der §§ 4 bis 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt. Die rechnerische ...
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