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§ 4 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 252
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-75 Berufliche Bildung

§ 4 Prüfungsbereiche im Prüfungsteil „Betriebsmanagement"



Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement" umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Führung" nach § 5,

2.
„Organisation" nach § 6.



 

Zitierungen von § 4 BuTMedienMstrBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BuTMedienMstrBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BuTMedienMstrBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche und des in § 7 genannten Prüfungsteils.  ...
§ 3 BuTMedienMstrBAProFV Inhalte und Gliederung der Prüfung
... umfasst folgende Prüfungsteile: 1. „Betriebsmanagement" nach § 4 und 2. „Projektmanagement" nach § ...