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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2023 aufgehoben
§ 4 - Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV)
V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 520 (Nr. 14)
Geltung ab 30.03.2017 bis 31.03.2023; FNA: 860-5-49 Sozialgesetzbuch
Geltung ab 30.03.2017 bis 31.03.2023; FNA: 860-5-49 Sozialgesetzbuch
§ 4 Datenerfassung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt und Übermittlung der Daten an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
(1) Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat den Erhebungsbogen elektronisch auszufüllen mit den nach § 1 festgelegten Daten, die bereits aufgrund der Therapie der Versicherten vorliegen.
(2) 1Der Erhebungsbogen ist an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln, wenn
- 1.
- nach Beginn der Therapie mit der durch die Krankenkasse nach § 31 Absatz 6 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigten Leistung ein Jahr vergangen ist oder
- 2.
- die Therapie mit der genehmigten Leistung vor Ablauf eines Jahres beendet wurde.
(3) 1Der Wechsel zu einer anderen Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt als neue Therapie. 2In diesen Fällen ist ein neuer Erhebungsbogen gemäß Absatz 1 auszufüllen und gemäß Absatz 2 an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übermitteln.
(4) Eine Verknüpfung von Daten nach Absatz 2 Satz 2 mit Daten nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt nicht.
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