Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satzteil vor Satz 2, Absatz 1a bis 4 des
Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2024/1398 (ABl. L, 2024/1398, 22.5.2024) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 ein Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt oder verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 58 Absatz 2 eine behandelte Ware in den Verkehr bringt, die mit einem Wirkstoff behandelt wurde oder die einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anhang I Spalte 2 oder in der Liste nach Artikel 9 Absatz 2 1) aufgeführt ist, oder
- 3.
- entgegen Artikel 95 Absatz 2 in Verbindung mit der Liste nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 2) ein dort genanntes Biozidprodukt nach dem 17. Januar 2025 auf dem Markt bereitstellt.
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- 1)
- Liste nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 18. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL3343
- 2)
- Liste nach Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in der Fassung vom 17. Oktober 2024, in der amtlichen deutschen Übersetzung abrufbar unter: https://www.bmuv.de/DL1796
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 951