Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.05.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
V. v. 17.03.2022 BAnz AT 18.03.2022 V1
Geltung ab 20.03.2022 bis 25.05.2022; FNA: 805-3-19 Arbeitsschutz
Geltung ab 20.03.2022 bis 25.05.2022; FNA: 805-3-19 Arbeitsschutz
§ 4 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_Corona-ArbSchV-Alt.htm