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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 06.06.2021 aufgehoben
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§ 4 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1; aufgehoben durch § 17 V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2
Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.04.2021 bis 06.06.2021; FNA: 860-5-71 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
(1) Folgende Personen haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
- 1.
- Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- folgende Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht:
- a)
- Personen mit behandlungsfreien in Remission befindlichen Krebserkrankungen,
- b)
- Personen mit Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoimmunerkrankungen oder rheumatologische Erkrankungen,
- c)
- Personen mit einer Herzinsuffizienz, Arrhythmie, einem Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit oder arterieller Hypertonie,
- d)
- Personen mit zerebrovaskulären Erkrankungen, Apoplex oder einer anderen chronischen neurologischen Erkrankung,
- e)
- Personen mit Asthma bronchiale,
- f)
- Personen mit chronisch entzündlicher Darmerkrankung,
- g)
- Personen mit Diabetes mellitus ohne Komplikationen,
- h)
- Personen mit Adipositas (Personen mit Body-Mass-Index über 30),
- i)
- Personen, bei denen nach individueller ärztlicher Beurteilung aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht,
- 3.
- bis zu zwei enge Kontaktpersonen von einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2, die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden,
- 4.
- Personen,
- a)
- die Mitglieder von Verfassungsorganen sind,
- b)
- die in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastrophenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege tätig sind,
- c)
- die in besonders relevanter Position im Ausland bei den deutschen Auslandsvertretungen, für von der Bundesregierung geförderte deutsche Auslandshandelskammern einschließlich Delegationen und Repräsentanzen der deutschen Wirtschaft, die Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH, deutsche politische Stiftungen oder Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland in den Bereichen Krisenprävention, Stabilisierung, Konfliktnachsorge, Entwicklungszusammenarbeit, humanitäre Hilfe oder auswärtige Kultur- und Bildungspolitik oder als deutsche Staatsangehörige in internationalen Organisationen tätig sind, oder
- d)
- die als Wahlhelfer tätig sind,
- 5.
- Personen, die in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, insbesondere im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft, in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen sowie in der Informationstechnik und im Telekommunikationswesen,
- 6.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigem Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere in Laboren, und Personal, das keine Patientinnen oder Patienten betreut,
- 7.
- Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind,
- 8.
- Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, die nicht von § 3 Absatz 1 Nummer 9 erfasst sind, oder an Hochschulen tätig sind,
- 9.
- sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.
(2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung V. v. 29. April 2021 BAnz AT 30.04.2021 V5 m.W.v. 1. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 4 CoronaImpfV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung vom 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... 3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, 4. ... sind, 4. Personen, die enge Kontaktperson im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und 5. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 ... 4 Absatz 1 Nummer 3 sind, und 5. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 und § 4 Absatz 1 Nummer 4 , die im Ausland tätig sind, und ihre mitausgereisten Familienangehörigen. (2) ... 2, 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § 4 und 4. alle übrigen Anspruchsberechtigten nach Absatz 1. ...
§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen (vom 01.05.2021)
... § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein vollständiges ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... Absatz 1 Satz 1 vorzulegen: 1. Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: a) ihren ... Bundesrepublik Deutschland, sowie 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, ... in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ... oder des Unternehmens, 3. die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko ... nach Absatz 5 über das Vorliegen der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankung oder, 4. die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k und § ... a bis h genannten Erkrankung oder, 4. die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i genannten Personen, ein ärztliches Zeugnis nach Absatz 6 über das Vorliegen eines sehr ... SARS-CoV-2, oder 5. enge Kontaktpersonen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 3 ... 3 oder § 4 Absatz 1 Nummer 3 eine Bestätigung der in § 3 Absatz 1 Nummer 3 oder in § 4 Absatz 1 Nummer 3 genannten Person oder der sie vertretenden Person. Die Vorlage eines ... eine Arztpraxis erbracht wird, in der die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannte Person in Behandlung ist. Die Arztpraxis hat das Vorliegen einer Erkrankung ... hat das Vorliegen einer Erkrankung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h vor der Durchführung der Schutzimpfung festzustellen. (5) Die in § ... festzustellen. (5) Die in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Personen haben Anspruch auf Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses nach Absatz 4 ... SARS-CoV-2 bei Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe k sowie Personen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i sind ausschließlich die Einrichtungen berechtigt, die von den obersten ... seit dem 1. Juli 2019 eine oder mehrere der in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j oder § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankungen dokumentiert wurde oder wurden und somit ein möglicher Anspruch auf ... und somit ein möglicher Anspruch auf eine priorisierte Schutzimpfung nach §§ 3 oder 4 vorliegt, und 2. die ermittelten Versicherten mit von den Ländern bereitgestellten ... informieren, dass sie möglicherweise zu einer Priorisierungsstufe nach § 3 oder § 4 gehören. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis zum 18. ... und stationärer Leistungen zu den in § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis j und § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis h genannten Erkrankungen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert den Verband ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
... 9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4 . Die in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Leistungserbringer haben ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.04.2021 BAnz AT 30.04.2021 V5
Artikel 1 1. CoronaImpfVÄndV
... ein Komma und die Wörter „humanitäre Hilfe" eingefügt. 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 Buchstabe c wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... die Personen aufgrund zuvor bestehender Priorisierungsregelungen nach den §§ 2 bis 4 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 6. Juni 2021 geltenden Fassung bereits erhalten haben, bleiben ...
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