Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.01.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 4 - Coronavirus-Schutzverordnung (CoronaSchV)

V. v. 21.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V4; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.01.2021 BAnz AT 13.01.2021 V1
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 2126-13-22 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2.
entgegen § 2 Satz 1 eine Beförderung nicht unterlässt.



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