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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2023 aufgehoben
§ 4 - Coronavirus-Surveillanceverordnung (CorSurV)
V. v. 18.01.2021 BAnz AT 19.01.2021 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 19.01.2021 bis 01.08.2023; FNA: 2126-13-26 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Transparenz
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeden Monat über die Kassenärztliche Bundesvereinigung folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben,
- 2.
- die Höhe der Verwaltungskosten nach § 2 Absatz 6 und
- 3.
- die Anzahl der Fälle, in denen Untersuchungsstellen und Einsender ihnen gegenüber eine Vergütung oder Versandkosten abgerechnet haben und in denen die Übermittlung von Angaben nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf durch Landesgesundheitsbehörden oder das Robert Koch-Institut durchgeführte oder unterstützte Ausbruchsuntersuchungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 5 oder durch Gesundheitsämter anlassbezogen veranlasste Vollgenomsequenzierungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 6 zurückzuführen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung V. v. 27. Juni 2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 m.W.v. 1. Juli 2022
Frühere Fassungen von § 4 CorSurV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1 |
aktuell vorher | 11.06.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1 |
aktuell | vor 11.06.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 CorSurV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 CorSurV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CorSurV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 CorSurV Kostenerstattung (vom 01.07.2022)
... für die Abrechnung der Vergütung und der Versandkosten und für Zwecke des § 4 an die Kassenärztlichen Vereinigungen zu übermittelnden Angaben und die für den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 09.06.2021 BAnz AT 10.06.2021 V1
Artikel 1 1. CorSurVÄndV
... Empfehlungen des Robert Koch-Instituts veranlasst werden." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 27.06.2022 BAnz AT 28.06.2022 V1
Artikel 1 2. CorSurVÄndV
... Anzahl von Einsendungen gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend" ersetzt. 3. In § 4 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" und die Angabe ...
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