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§ 4 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

§ 4 Zulassungsfreiheit



Das Anbieten von digitalen Diensten ist im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.



 

Zitierungen von § 4 DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel DDG *
... --- * Die §§ 1, 2, 3, 4 , 5, 6 und 23 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und ...