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Artikel 4 - Gesetz über digitale Dienste (DSA/GdD k.a.Abk.)
ABl. L 277, 27.10.2022, S. 1; berichtigt durch ABl. L 310, 01.12.2022, S. 17
Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Geltung ab 17.02.2024, abweichend siehe Artikel 93; FNA: 06.20.20.00, 13.20.60.00
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Artikel 4 "Reine Durchleitung"
Artikel 4 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, haftet der Diensteanbieter nicht für die übermittelten oder abgerufenen Informationen, sofern er
- a)
- die Übermittlung nicht veranlasst,
- b)
- den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
- c)
- die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlung des Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über digitale Dienste
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DSA/GdD verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSA/GdD selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 7 DSA/GdD Freiwillige Untersuchungen auf Eigeninitiative und Einhaltung der Rechtsvorschriften
... Anbieter von Vermittlungsdiensten kommen für die in den Artikeln 4 , 5 und 6 genannten Haftungsausschlüsse auch dann in Betracht, wenn sie auf Eigeninitiative ...
Artikel 19 DSA/GdD Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
... von Artikel 24 Absatz 3 auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, es sei denn, sie sind sehr ...
Artikel 29 DSA/GdD Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen
... der vorliegende Abschnitt auch in den 12 Monaten nach dem Verlust dieses Status gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Empfehlung keine Anwendung auf Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss ...
Artikel 89 DSA/GdD Änderung der Richtlinie 2000/31/EG
... auf die Artikel 12 bis 15 der Richtlinie 2000/31/EG gelten jeweils als Bezugnahmen auf die Artikel 4 , 5, 6 und 8 dieser ...
Zitat in folgenden Normen
Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 7 DDG Beschränkte Verantwortlichkeit
... Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2022/2065 gelten für alle Diensteanbieter einschließlich der ... andere freiwillige Maßnahmen ergreifen. (3) Haften Diensteanbieter nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht, so können sie auch nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf ...
§ 8 DDG Anspruch auf Sperrung bei Rechtsverletzung
... bleiben auch im Fall einer beschränkten Verantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Artikeln 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 und des § 7 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/4_DSA.htm Schlagworte: Act, Digital, Services